Allgemeine Einkaufsbedingungen für Allam GmbH

 

 (Fassung 07/2019)

 

I. Geltung, Angebote und Bestellungen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Lohnarbeiten und deren Abwicklung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.

2. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

3. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform erteilt werden. Vom Verkäufer im Geschäftsverkehr mit uns verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/Objektbezeichnung, HS-Code, Ursprungsland, Mengen und Mengeneinheiten sowie USt-ID-Nr. (bei Einfuhr aus der EU).

4. Mündliche Vereinbarungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

II. Preise / Frachtkosten

1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Er schließt alles ein, was der Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat.

2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei …Bestimmungsort“ und sonstigen „frei- / franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlen wir nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

 

III. Leistungsumfang

1. Zum Lieferungs-/Leistungsumfang gehört u.a., dass :

– der Verkäufer uns das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein;

– der Verkäufer alle Nutzungsrechte überträgt, die zur Nutzung der Lieferungen/ Leistungen durch uns oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster, erforderlich sind;

– wir die unbeschränkte Befugnis haben, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferung/Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.

2. Soll vom vereinbarten Lieferungs-/Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Verkäufer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn mit uns vor der Ausführung eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung in Textform getroffen wurde

3. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen/-leistungen sind wir berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen.

 

IV. Qualität, Umwelt, Energie

Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitäts- und Umweltmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese uns auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit in Qualitäts-/Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitäts- und Umweltmanagementsystems durch uns oder einen von uns Beauftragten ein. Falls erforderlich, beinhaltet dies das Einverständnis der Beteiligung einer regelsetzenden Behörde vor Ort. Der Verkäufer ist aufgefordert, unsere Unternehmenspolitik zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der vertraglichen Beziehungen nachhaltig zu fördern.

Wir weisen darauf hin, dass als Auswahlkriterium für Waren jeglicher Art auch eine energetische Leistung bzw. die Energieeffizienzklasse (falls verfügbar) herangezogen wird.

 

V. Zahlung

1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto.

2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

3. Unsere Zahlungen sind rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag ausgeführt bzw. bei der Bank oder dem Zahlungsdienstleister in Auftrag gegeben werden.

4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

VI. Lieferfristen / Lieferverzug

1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich.

2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.

3. Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.

4. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.

5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer Mahnung in Textform nicht erhalten hat.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.

2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VIII. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Ergänzend gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2. Die Lieferungen/Leistungen sind an die angegebenen Versandanschriften zu bewirken. Die Ablieferung/Leistung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten des Käufers, wenn diese Stelle die Lieferung/Leistung entgegennimmt. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung/Leistung an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben

3. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.

4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf unseren geeichten Waagen festgestellte Gewicht maßgebend.

 

IX. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

1. Der Verkäufer ist verpflichtet uns eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung zu stellen.

2. Für die Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware gilt folgendes:

a) Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

b) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.

 

X. Vehaltenskodex des Lieferanten

Auf den Werksgeländen sind die jeweiligen Sicherheitsbedingungen einzuhalten.

 

XI. Haftung für Mängel und Verjährung

1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.

2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Soweit uns eine unverzügliche Mängelanzeige obliegt, ist hierfür eine Mindestfrist von 10 Werktagen anwendbar.

Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.

3. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.

5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferungen/Leistungen ist, die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle.

2. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht.

 

XIII. Geheimhaltung

Der Verkäufer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei dem Auftraggeber und seinen Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen

 

XIV. Anwendbare Fassung

Die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgebend.


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